Die DSGVO gilt seit Mai 2018 — und trotzdem scheitern viele Arzt-Websites an den Basics. Typische Abmahn-Ziele 2025/2026: falsche Cookie-Banner, fehlende Auftragsverarbeitungs-Verträge (AVV) mit externen Tools und unvollständige Datenschutzerklärungen. Bei Arztpraxen ist das DSGVO-Risiko besonders hoch, weil Gesundheitsdaten als besonders sensible personenbezogene Daten (Art. 9 DSGVO) eingestuft werden — mit strengen Verarbeitungsanforderungen.
Diese Checkliste zeigt die acht DSGVO-Kernpflichten für Praxiswebsites — mit typischen Fehlern und konkreten Lösungen.
1. Datenschutzerklärung: vollständig und aktuell
Jede Praxiswebsite braucht eine Datenschutzerklärung. Pflicht-Inhalte:
- Verantwortlicher (Praxis-Inhaber:in mit Namen + Anschrift)
- Datenschutzbeauftragte:r (falls Pflicht — ab 10 Mitarbeiter:innen oder Umgang mit sensiblen Daten in großem Umfang)
- Zwecke der Datenverarbeitung (Terminbuchung, Kontaktformular, Newsletter, ...)
- Rechtsgrundlage pro Verarbeitung (meist Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO plus Art. 9 bei Gesundheitsdaten)
- Empfänger der Daten (welche externen Tools, welche Cloud-Anbieter?)
- Speicherdauer
- Rechte der Betroffenen (Auskunft, Löschung, Widerruf, Beschwerde bei Aufsicht)
- Aufsichtsbehörde (Österreich: Datenschutzbehörde DSB, Wien)
Typischer Fehler: Generische Datenschutz-Vorlage aus dem Internet, die nicht die tatsächlichen Tools der Praxis abdeckt.
Lösung: Inventar aller Datenverarbeitungs-Vorgänge erstellen, dann Datenschutzerklärung darauf zuschneiden. Seriöse Anwält:innen oder spezialisierte Dienstleister machen das für 300-800 Euro.
2. Cookie-Banner (TTDSG / ePrivacy-konform)
Das Cookie-Banner hat 2023 eine Verschärfung bekommen (TTDSG in Deutschland, e-Privacy-Richtlinie in Österreich). Anforderungen:
- „Alle akzeptieren" und „Alle ablehnen" gleich prominent auf erster Ebene
- Granulare Auswahl (einzelne Kategorien aktivieren/deaktivieren) möglich
- Vor Einwilligung dürfen keine nicht-notwendigen Cookies gesetzt werden
- Einwilligung dokumentiert (Zeitstempel, IP, getroffene Auswahl)
- Widerruf jederzeit gleich einfach wie Einwilligung
Typische Fehler:
- „Alle akzeptieren"-Button groß und farbig, „Alle ablehnen" klein in Text-Link versteckt
- Google Analytics lädt vor Einwilligung
- Kein Widerruf-Mechanismus nach Einwilligung
Lösung: Consent-Management-Platform (CMP) wie Cookiebot, Usercentrics oder die Open-Source-Variante Klaro! einsetzen. CMPs übernehmen die Dokumentation.
3. Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV) mit externen Tools
Jedes externe Tool, das Daten Ihrer Patient:innen oder Website-Besucher:innen verarbeitet, braucht einen AVV nach Art. 28 DSGVO. Typische AVV-Pflicht:
- Online-Terminbuchungs-Anbieter (Doctolib, Jameda, etc.)
- Newsletter-Dienst (Mailchimp, CleverReach)
- Hosting-Anbieter (wenn Patienten-Daten darauf liegen)
- Analytics-Tool (Google Analytics, Matomo)
- Formular-Anbieter (z. B. Typeform)
- Chat-Tool, Cookie-Tool, CDN-Anbieter
Typischer Fehler: Praxis nutzt Tool jahrelang ohne AVV — bei Abmahnung kommt heraus, dass kein AVV vorhanden ist.
Lösung: Bei jedem Anbieter aktiv nach AVV fragen, unterschrieben ablegen. Seriöse Anbieter haben AVV als Standard-Dokument.
4. Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO)
Dokumentiert intern alle Datenverarbeitungs-Vorgänge der Praxis. Ab welcher Praxisgröße Pflicht: schon ab 1 Mitarbeiter:in, sobald sensible Daten (Gesundheitsdaten!) regelmäßig verarbeitet werden — was bei jeder Arztpraxis der Fall ist.
Inhalt pro Verarbeitungs-Vorgang:
- Name der Verarbeitung („Patientenverwaltung", „Online-Terminbuchung", ...)
- Zweck
- Betroffene Personenkategorien (Patient:innen, Mitarbeiter:innen, Website-Besucher:innen)
- Datenkategorien (Name, Gesundheitsdaten, Kontakt, ...)
- Rechtsgrundlage
- Empfänger (intern + extern)
- Speicherdauer
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Typischer Fehler: Verarbeitungsverzeichnis existiert nicht — bei Kontrolle der Datenschutzbehörde direkt ein Verstoß.
Lösung: Vorlage nutzen (z. B. von der DSB oder von Fach-Anwält:innen), einmal sauber anlegen, jährlich aktualisieren.
5. TOM (Technische und organisatorische Maßnahmen)
Dokumentiert, wie Sie Datenschutz technisch umsetzen:
- Zutrittskontrolle (wer kommt in die Ordination, wer kommt an die Server)
- Zugangskontrolle (Passwörter, 2FA bei Praxis-Software)
- Zugriffskontrolle (wer darf welche Patientendaten sehen — Rollenkonzept)
- Weitergabekontrolle (wie werden Daten übertragen — verschlüsselt?)
- Verfügbarkeit (Backup-Strategie, Disaster Recovery)
- Trennbarkeit (Patientendaten getrennt von Website-Daten)
Plus: regelmäßige Mitarbeiter:innen-Schulung zu Datenschutz (mindestens einmal jährlich, dokumentiert).
6. Datenpannen-Meldung innerhalb von 72 Stunden
Wenn eine Datenpanne passiert (z. B. Laptop mit Patientenliste gestohlen, Praxis-Software gehackt, versehentliche Mail-Weiterleitung an falschen Empfänger) — binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde melden (Art. 33 DSGVO). In schweren Fällen auch die Betroffenen informieren (Art. 34).
Praxis-Empfehlung: Interne Meldekette definieren (wer meldet, wer dokumentiert, wer entscheidet über Betroffenen-Information). Im Verarbeitungsverzeichnis dokumentieren.
7. Rechte der Betroffenen effektiv gewährleisten
Jede:r Patient:in und Website-Besucher:in hat Rechte — die Sie innerhalb von 1 Monat erfüllen müssen:
- Auskunftsrecht (welche Daten speichern Sie über mich?)
- Recht auf Berichtigung (falsche Daten korrigieren)
- Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden" — eingeschränkt durch gesetzliche Aufbewahrungs-Pflichten für Patientenakten: 10-30 Jahre je nach Fall)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Recht auf Datenübertragbarkeit
- Widerspruchsrecht
- Recht auf Beschwerde bei Datenschutzbehörde
Typischer Fehler: Ordination reagiert nicht auf Anfrage — automatisch Verstoß.
Lösung: Prozess definieren (wer bearbeitet Anfragen? Wie wird geprüft? Welche Vorlagen?), 1-Monats-Frist einhalten.
8. SSL/HTTPS + Server-Standort
Jede Praxiswebsite muss per HTTPS ausgeliefert werden. Lets Encrypt ist kostenlos. Ohne HTTPS: direkter DSGVO-Verstoß.
Server-Standort: EU-Server bevorzugen. US-Server (z. B. Cloudflare, AWS US-Regions) sind seit dem Schrems-II-Urteil nur mit Standardvertragsklauseln + zusätzlichen Garantien DSGVO-konform. EU-Hoster (z. B. Hetzner Deutschland, Easyname Österreich) sind einfacher.
Die 30-Minuten-Selbstprüfung
- Datenschutzerklärung aktuell, alle Tools genannt
- Impressum mit allen Pflichtangaben (UID, Ärztekammer, ...)
- HTTPS aktiv, alle Ressourcen
- Cookie-Banner mit „Alle ablehnen" gleich prominent
- AVV mit allen externen Tools unterschrieben
- Verarbeitungsverzeichnis existiert
- TOM dokumentiert
- Datenpannen-Meldekette definiert
- Prozess für Auskunfts-/Löschungs-Anfragen
- Server-Standort EU
Fazit: DSGVO ist kein Einmal-Projekt, sondern laufender Prozess
Viele Praxen machen den Fehler, DSGVO einmalig 2018 eingerichtet und seither nicht aktualisiert zu haben. Seit 2018 sind aber TTDSG, Schrems-II und mehrere EuGH-Urteile dazugekommen. Eine jährliche DSGVO-Revision (idealerweise zusammen mit Jahresabschluss) ist realistisch — und deutlich günstiger als eine Abmahnung oder ein Bußgeld.
Für Ärzt:innen zusätzlich kritisch: ärztliche Schweigepflicht (§ 54 ÄrzteG) verstärkt die DSGVO-Anforderungen. Ein DSGVO-Verstoß ist bei Arztpraxen oft gleichzeitig ein Verstoß gegen die Schweigepflicht — mit Disziplinar-Konsequenzen.
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