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DSGVO-Checkliste für Praxiswebsites: die vollständige Anleitung für Ärzt:innen

Kevin Hofbauer5 Min. Lesezeit
DSGVO-Checkliste mit Stift auf Praxis-Schreibtisch — Symbol für Datenschutz-Konformität medizinischer Websites

Die DSGVO gilt seit Mai 2018 — und trotzdem scheitern viele Arzt-Websites an den Basics. Typische Abmahn-Ziele 2025/2026: falsche Cookie-Banner, fehlende Auftragsverarbeitungs-Verträge (AVV) mit externen Tools und unvollständige Datenschutzerklärungen. Bei Arztpraxen ist das DSGVO-Risiko besonders hoch, weil Gesundheitsdaten als besonders sensible personenbezogene Daten (Art. 9 DSGVO) eingestuft werden — mit strengen Verarbeitungsanforderungen.

Diese Checkliste zeigt die acht DSGVO-Kernpflichten für Praxiswebsites — mit typischen Fehlern und konkreten Lösungen.

1. Datenschutzerklärung: vollständig und aktuell

Jede Praxiswebsite braucht eine Datenschutzerklärung. Pflicht-Inhalte:

  • Verantwortlicher (Praxis-Inhaber:in mit Namen + Anschrift)
  • Datenschutzbeauftragte:r (falls Pflicht — ab 10 Mitarbeiter:innen oder Umgang mit sensiblen Daten in großem Umfang)
  • Zwecke der Datenverarbeitung (Terminbuchung, Kontaktformular, Newsletter, ...)
  • Rechtsgrundlage pro Verarbeitung (meist Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO plus Art. 9 bei Gesundheitsdaten)
  • Empfänger der Daten (welche externen Tools, welche Cloud-Anbieter?)
  • Speicherdauer
  • Rechte der Betroffenen (Auskunft, Löschung, Widerruf, Beschwerde bei Aufsicht)
  • Aufsichtsbehörde (Österreich: Datenschutzbehörde DSB, Wien)

Typischer Fehler: Generische Datenschutz-Vorlage aus dem Internet, die nicht die tatsächlichen Tools der Praxis abdeckt.

Lösung: Inventar aller Datenverarbeitungs-Vorgänge erstellen, dann Datenschutzerklärung darauf zuschneiden. Seriöse Anwält:innen oder spezialisierte Dienstleister machen das für 300-800 Euro.

2. Cookie-Banner (TTDSG / ePrivacy-konform)

Das Cookie-Banner hat 2023 eine Verschärfung bekommen (TTDSG in Deutschland, e-Privacy-Richtlinie in Österreich). Anforderungen:

  • „Alle akzeptieren" und „Alle ablehnen" gleich prominent auf erster Ebene
  • Granulare Auswahl (einzelne Kategorien aktivieren/deaktivieren) möglich
  • Vor Einwilligung dürfen keine nicht-notwendigen Cookies gesetzt werden
  • Einwilligung dokumentiert (Zeitstempel, IP, getroffene Auswahl)
  • Widerruf jederzeit gleich einfach wie Einwilligung

Typische Fehler:

  • „Alle akzeptieren"-Button groß und farbig, „Alle ablehnen" klein in Text-Link versteckt
  • Google Analytics lädt vor Einwilligung
  • Kein Widerruf-Mechanismus nach Einwilligung

Lösung: Consent-Management-Platform (CMP) wie Cookiebot, Usercentrics oder die Open-Source-Variante Klaro! einsetzen. CMPs übernehmen die Dokumentation.

3. Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV) mit externen Tools

Jedes externe Tool, das Daten Ihrer Patient:innen oder Website-Besucher:innen verarbeitet, braucht einen AVV nach Art. 28 DSGVO. Typische AVV-Pflicht:

  • Online-Terminbuchungs-Anbieter (Doctolib, Jameda, etc.)
  • Newsletter-Dienst (Mailchimp, CleverReach)
  • Hosting-Anbieter (wenn Patienten-Daten darauf liegen)
  • Analytics-Tool (Google Analytics, Matomo)
  • Formular-Anbieter (z. B. Typeform)
  • Chat-Tool, Cookie-Tool, CDN-Anbieter

Typischer Fehler: Praxis nutzt Tool jahrelang ohne AVV — bei Abmahnung kommt heraus, dass kein AVV vorhanden ist.

Lösung: Bei jedem Anbieter aktiv nach AVV fragen, unterschrieben ablegen. Seriöse Anbieter haben AVV als Standard-Dokument.

4. Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO)

Dokumentiert intern alle Datenverarbeitungs-Vorgänge der Praxis. Ab welcher Praxisgröße Pflicht: schon ab 1 Mitarbeiter:in, sobald sensible Daten (Gesundheitsdaten!) regelmäßig verarbeitet werden — was bei jeder Arztpraxis der Fall ist.

Inhalt pro Verarbeitungs-Vorgang:

  • Name der Verarbeitung („Patientenverwaltung", „Online-Terminbuchung", ...)
  • Zweck
  • Betroffene Personenkategorien (Patient:innen, Mitarbeiter:innen, Website-Besucher:innen)
  • Datenkategorien (Name, Gesundheitsdaten, Kontakt, ...)
  • Rechtsgrundlage
  • Empfänger (intern + extern)
  • Speicherdauer
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Typischer Fehler: Verarbeitungsverzeichnis existiert nicht — bei Kontrolle der Datenschutzbehörde direkt ein Verstoß.

Lösung: Vorlage nutzen (z. B. von der DSB oder von Fach-Anwält:innen), einmal sauber anlegen, jährlich aktualisieren.

5. TOM (Technische und organisatorische Maßnahmen)

Dokumentiert, wie Sie Datenschutz technisch umsetzen:

  • Zutrittskontrolle (wer kommt in die Ordination, wer kommt an die Server)
  • Zugangskontrolle (Passwörter, 2FA bei Praxis-Software)
  • Zugriffskontrolle (wer darf welche Patientendaten sehen — Rollenkonzept)
  • Weitergabekontrolle (wie werden Daten übertragen — verschlüsselt?)
  • Verfügbarkeit (Backup-Strategie, Disaster Recovery)
  • Trennbarkeit (Patientendaten getrennt von Website-Daten)

Plus: regelmäßige Mitarbeiter:innen-Schulung zu Datenschutz (mindestens einmal jährlich, dokumentiert).

6. Datenpannen-Meldung innerhalb von 72 Stunden

Wenn eine Datenpanne passiert (z. B. Laptop mit Patientenliste gestohlen, Praxis-Software gehackt, versehentliche Mail-Weiterleitung an falschen Empfänger) — binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde melden (Art. 33 DSGVO). In schweren Fällen auch die Betroffenen informieren (Art. 34).

Praxis-Empfehlung: Interne Meldekette definieren (wer meldet, wer dokumentiert, wer entscheidet über Betroffenen-Information). Im Verarbeitungsverzeichnis dokumentieren.

7. Rechte der Betroffenen effektiv gewährleisten

Jede:r Patient:in und Website-Besucher:in hat Rechte — die Sie innerhalb von 1 Monat erfüllen müssen:

  • Auskunftsrecht (welche Daten speichern Sie über mich?)
  • Recht auf Berichtigung (falsche Daten korrigieren)
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden" — eingeschränkt durch gesetzliche Aufbewahrungs-Pflichten für Patientenakten: 10-30 Jahre je nach Fall)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Widerspruchsrecht
  • Recht auf Beschwerde bei Datenschutzbehörde

Typischer Fehler: Ordination reagiert nicht auf Anfrage — automatisch Verstoß.

Lösung: Prozess definieren (wer bearbeitet Anfragen? Wie wird geprüft? Welche Vorlagen?), 1-Monats-Frist einhalten.

8. SSL/HTTPS + Server-Standort

Jede Praxiswebsite muss per HTTPS ausgeliefert werden. Lets Encrypt ist kostenlos. Ohne HTTPS: direkter DSGVO-Verstoß.

Server-Standort: EU-Server bevorzugen. US-Server (z. B. Cloudflare, AWS US-Regions) sind seit dem Schrems-II-Urteil nur mit Standardvertragsklauseln + zusätzlichen Garantien DSGVO-konform. EU-Hoster (z. B. Hetzner Deutschland, Easyname Österreich) sind einfacher.

Die 30-Minuten-Selbstprüfung

  • Datenschutzerklärung aktuell, alle Tools genannt
  • Impressum mit allen Pflichtangaben (UID, Ärztekammer, ...)
  • HTTPS aktiv, alle Ressourcen
  • Cookie-Banner mit „Alle ablehnen" gleich prominent
  • AVV mit allen externen Tools unterschrieben
  • Verarbeitungsverzeichnis existiert
  • TOM dokumentiert
  • Datenpannen-Meldekette definiert
  • Prozess für Auskunfts-/Löschungs-Anfragen
  • Server-Standort EU

Fazit: DSGVO ist kein Einmal-Projekt, sondern laufender Prozess

Viele Praxen machen den Fehler, DSGVO einmalig 2018 eingerichtet und seither nicht aktualisiert zu haben. Seit 2018 sind aber TTDSG, Schrems-II und mehrere EuGH-Urteile dazugekommen. Eine jährliche DSGVO-Revision (idealerweise zusammen mit Jahresabschluss) ist realistisch — und deutlich günstiger als eine Abmahnung oder ein Bußgeld.

Für Ärzt:innen zusätzlich kritisch: ärztliche Schweigepflicht (§ 54 ÄrzteG) verstärkt die DSGVO-Anforderungen. Ein DSGVO-Verstoß ist bei Arztpraxen oft gleichzeitig ein Verstoß gegen die Schweigepflicht — mit Disziplinar-Konsequenzen.


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