Zum Hauptinhalt springen

ÖÄK-Werberichtlinien für die Praxiswebsite: was erlaubt ist, was nicht

Kevin Hofbauer7 Min. Lesezeit
Praxiswebsite auf Laptop mit aufgeschlagenem Gesetzbuch und Lesebrille — Symbol für rechtssichere Online-Kommunikation in der Medizin

„Darf ich auf meiner Website schreiben, dass ich der erste Hautarzt in Wien-Wieden bin, der das neue Laser-Verfahren anbietet?" — eine Frage, die in jedem zweiten Erstgespräch mit Ärzt:innen kommt. Die kurze Antwort: nein. Die längere Antwort steht in § 53 Ärztegesetz und in der Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer („Arzt und Öffentlichkeit"). Und genau die ist — bei aller Detailtiefe — überraschend praktikabel.

Dieser Artikel klärt: Was Sie als Ärzt:in in Österreich auf Ihrer Praxiswebsite erlaubt sind zu kommunizieren, was Sie nicht dürfen, und was die Disziplinarkommission bisher tatsächlich bestraft hat.

Die Rechtsgrundlage in einem Absatz

§ 53 Abs. 1 ÄrzteG verbietet jede „unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information" im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung. Die Werberichtlinie der ÖÄK (Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit") konkretisiert das für Websites, Social Media, Print und Video. Verstöße sind Disziplinarvergehen — sanktioniert von Verweis bis Geldbuße, in schweren Fällen bis zur befristeten Berufsausübungs-Beschränkung.

Die Werberichtlinie gilt gleichermaßen für Einzelordinationen, Gruppenpraxen und Ärztezentren (§ 53 Abs. 3). Auch Werbung durch Dritte (z. B. eine Marketing-Agentur in Ihrem Auftrag) wird Ihnen zugerechnet.

Was erlaubt ist — die guten Nachrichten

Das ÄrzteG ist nicht so restriktiv, wie viele Ärzt:innen befürchten. Erlaubt sind alle sachlichen, faktenbasierten Informationen:

  • Akademische und ärztliche Titel: Dr. med., MSc, MBA, FEBO etc. (mit korrekter Verleihungs-Quelle)
  • Berufsbezeichnung und Fachrichtung: „Fachärztin für Innere Medizin", „Arzt für Allgemeinmedizin"
  • Tätigkeitsschwerpunkte: „Tätigkeitsschwerpunkt Diabetologie", „Tätigkeitsschwerpunkt Sportmedizin" — sofern Sie nachweislich qualifiziert sind
  • Spezielle Diplome / ÖÄK-Zertifikate: „Zertifizierung Notfallmedizin ÖÄK", „Diplom Akupunktur ÖÄK"
  • Ordinations-Adresse und Sprechzeiten: vollständig, klar, mit Hinweis auf Sondersprechzeiten
  • Kontaktdaten: Telefon, E-Mail, Website, ggf. Online-Buchungs-Link
  • Praxisausstattung: vorhandene Geräte sachlich beschrieben („Ultraschallgerät, EKG, Spirometrie") — ohne Wertungen wie „modernster" oder „bester"
  • Sprachkenntnisse: „Sprachen: Deutsch, Englisch, Türkisch, Russisch"
  • Kassen-Verträge: „Wahlärztin / Wahlarzt — keine Kassenverträge" oder „ÖGK, BVAEB, SVS"
  • Mitgliedschaften in Fachgesellschaften: „Mitglied der ÖGAM, ÖGK"
  • Wissenschaftliche Tätigkeit: Publikationen, Vorträge — mit Verlinkung auf Originalquellen

Und: Patient:innen-Information ist ausdrücklich erlaubt. Eine FAQ-Sektion zu „Wie verläuft die erste Untersuchung?" oder „Was muss ich zum Termin mitbringen?" ist nicht nur erlaubt, sondern wünschenswert.

Was nicht erlaubt ist — die typischen Stolperfallen

Heilversprechen sind das offensichtlichste Verbot. Aber es gibt subtilere Formulierungen, die ebenfalls problematisch sind:

  • Garantierte Schmerzfreiheit" → verboten
  • Bestes Behandlungs-Ergebnis in Wien" → verboten
  • Wir helfen Ihnen sicher" → grenzwertig, vermeiden
  • „Erfolgreiche Behandlung von [Krankheit]" → grenzwertig, besser: „Wir behandeln [Krankheit]"

Vergleiche mit Mitbewerber:innen sind kategorisch verboten:

  • „Im Gegensatz zu anderen Ordinationen…" → verboten
  • „Die einzige Praxis in 1010 Wien mit…" → verboten (außer es ist nachweisbar wahr UND nicht herabsetzend)
  • „Bessere Behandlung als…" → verboten

Marktschreierische Formulierungen sind tabu:

  • „Sensationell", „revolutionär", „bahnbrechend" → verboten
  • Übermäßige Adjektiv-Häufung („einzigartig, hervorragend, innovativ") → grenzwertig
  • Werbeslogans aus dem Konsumgüter-Marketing → unpassend

Vorher-Nachher-Bilder bei medizinischen Eingriffen sind nach Heilmittel-Werbegesetz (HWG) verboten. Das gilt insbesondere für ästhetische Eingriffe (Botox, Filler, Plastische Chirurgie, Zahn-Bleaching) — auch wenn die Bilder mit Einwilligung der Patient:innen stammen. Ausnahmen sind sehr eng gefasst und nur für rein dokumentarische Fachpublikationen.

Werbung für rezeptpflichtige Medikamente (auch indirekt durch Erwähnung von Markennamen) ist verboten. Die Praxis darf erklären, dass sie „Hyaluronsäure-Behandlungen" anbietet — aber nicht „Restylane® / Juvéderm® / Belotero®".

„Kostenlose Erstberatung" wurde durch ein OLG-München-Urteil 2015 in Deutschland als unzulässig gewertet — in Österreich ist die Rechtslage ähnlich kritisch zu bewerten. „Kostenloses Erstgespräch zur Klärung des Anliegens" (also explizit kein medizinischer Inhalt) ist möglich, sofern klar deklariert.

„Premium-Klinik", „Privatklinik" etc. als Eigenbezeichnung erfordern erfüllte Voraussetzungen (z. B. Kammer-Zulassung als Privatkrankenanstalt). Falsche Verwendung ist eine Disziplinarverfehlung — und gleichzeitig wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Was die Disziplinarkommission tatsächlich verfolgt

In den letzten Jahren wurden in Österreich vor allem folgende Konstellationen disziplinarrechtlich aufgegriffen:

  • Falsche Titel-Führung (z. B. Spezialist:innen-Titel ohne Habilitation oder ohne ÖÄK-Diplom)
  • Marktschreierische Selbstanpreisung auf Social Media (besonders Instagram-Reels von Ästhetik-Praxen)
  • Mitbewerber:innen-Herabsetzung in Stellungnahmen oder Gegen-Werbung
  • Vorher-Nachher-Bilder in Stories und Highlights (auch bei „nur dezenter Korrektur")
  • Heilversprechen in Patient:innen-Testimonials, die auf der Website eingebunden sind

Die Sanktionen bewegen sich meist im Bereich Verweis oder Geldbuße (typisch 500-5.000 Euro), in Wiederholungsfällen oder bei schweren Verstößen sind höhere Bußen möglich.

Patient:innen-Bewertungen rechtssicher umgehen

Das OGH-Urteil 6 Ob 48/16a hat klargestellt: Bewertungs-Plattformen (DocFinder, Jameda, Google) dürfen Sie listen — auch ohne Ihre Zustimmung. Das ergibt sich aus der Meinungsfreiheit der Patient:innen.

Was Sie auf der eigenen Praxiswebsite mit Bewertungen tun dürfen:

  • Bewertungen einbinden, sofern Sie die Authentizität nachweisen können
  • Auswahl ist heikel: Sie dürfen positive Bewertungen aussuchen, aber nicht selbst formulieren oder manipulieren
  • Eigene Patient:innen-Stimmen als Testimonial — nur mit nachweislicher schriftlicher Einwilligung und ohne medizinische Heilversprechen
  • Bewertungen kontextualisieren — z. B. „Stand: 2026, X Bewertungen über alle Plattformen, Schnitt 4,8/5" — sofern die Zahlen stimmen

Was bei Praxis-Übergabe und Niederlassung zu beachten ist

Bei Praxis-Eröffnung darf einmalig informiert werden — aber sehr eng abgesteckt:

  • „Eröffnungs-Anzeige" in regionalem Medium ist erlaubt, sofern sie sachlich ist (Adresse, Sprechzeiten, Fachrichtung, Kassen)
  • „Wir sind umgezogen" ist erlaubt
  • „Neue Praxis ab xx.xx.xxxx" auf der Website ist erlaubt
  • „Eröffnungs-Aktion: 20 % Rabatt auf das erste Erstgespräch" ist verboten (Preisnachlässe als Werbung)

Bei Praxis-Schließung:

  • Patient:innen-Information ist Pflicht (rechtzeitige Bekanntmachung von Schließung)
  • Empfehlung an Nachfolger:in ist erlaubt — aber nicht in Form einer aktiven Empfehlung an Patient:innen, sondern als reine Information

Praxis-Checkliste: Ihre Website auf ÖÄK-Konformität prüfen

Diese Punkte sollten in maximal 30 Minuten geprüft werden:

Auf jeder Seite Ihrer Praxiswebsite:

  • Keine Superlative („beste", „modernste", „einzige")
  • Keine Vergleiche mit anderen Ordinationen
  • Keine Heilversprechen oder Garantien
  • Keine Vorher-Nachher-Bilder bei medizinischen Eingriffen
  • Keine Markennamen rezeptpflichtiger Medikamente
  • Keine Preisnachlässe oder Aktions-Werbung

Auf der Über-uns-Seite:

  • Titel korrekt geführt (mit Verleihungs-Quelle)
  • Tätigkeitsschwerpunkte: nachweislich qualifiziert
  • Wissenschaftliche Tätigkeit: nur faktisch, mit Verlinkung
  • Bilder: keine Patient:innen-Aufnahmen ohne nachweisbare schriftliche Einwilligung

Auf der Leistungs-Seite:

  • Beschreibungen sachlich, faktisch, ohne Wertungen
  • Geräte-Erwähnungen ohne „bester / modernster / einziger"
  • Preise (bei Wahlordination): klar, nachvollziehbar, nicht als Aktion

Bei Bewertungen:

  • Authentizität nachweisbar
  • Keine Auswahl, die manipulativ wirkt
  • Eigene Testimonials nur mit Einwilligung und ohne Heilversprechen

Bei Social Media (verlinkt von der Website):

  • Vorher-Nachher-Bilder vermeiden
  • Keine Story-Werbung mit Aktions-Charakter
  • Keine direkten Markennamen

Fazit: Sachlichkeit ist die einzige verlässliche Strategie

Die ÖÄK-Werberichtlinie ist nicht das, was viele Ärzt:innen befürchten — kein vollständiges Werbeverbot. Sie ist eine Linie für Sachlichkeit: alles, was wahrheitsgemäß, nachweisbar und nicht herabsetzend ist, ist erlaubt. Was darüber hinausgeht — Superlative, Vergleiche, Heilversprechen — fällt durch.

Wer seine Praxiswebsite persona-orientiert, fachlich vertieft und mit konkreten Patient:innen-Informationen baut, bleibt automatisch innerhalb der Richtlinie und erreicht gleichzeitig die richtige Zielgruppe. Marketing-Sprech und Superlative sind nicht nur rechtlich heikel — sie funktionieren bei medizinisch denkenden Patient:innen ohnehin nicht.


Verwandte Themen auf mypraxis.at:

Unsicher, ob Ihre aktuelle Praxiswebsite ÖÄK-konform formuliert ist? Wir prüfen das im kostenlosen 30-Minuten-Erstgespräch — ehrlich, ohne Verkaufsdruck. Erstgespräch mit Kevin anfragen →

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

30 Minuten, unverbindlich. Wir analysieren Ihre Online-Präsenz und zeigen, was konkret möglich ist.

Beratung vereinbaren