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Bewertungen rechtssicher umgehen: DocFinder, Jameda, Google für Ärzt:innen

Kevin Hofbauer7 Min. Lesezeit
Laptop und handschriftliches Notizbuch zum Thema Bewertungs-Management — Symbol für besonnenen Umgang mit Online-Bewertungen

Die wichtigste OGH-Entscheidung zum Thema Online-Bewertungen von Ärzt:innen in Österreich — 6 Ob 48/16a — steht seit Jahren fest: Ärzt:innen müssen Bewertungsportale hinnehmen. Daten dürfen auch ohne Einwilligung gelistet werden, Sterne-Bewertungen sind als Werturteile grundsätzlich geschützt. Das heißt aber nicht, dass Ärzt:innen wehrlos sind. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, übler Nachrede oder Wertungsexzessen stehen zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung — Löschung, Unterlassung, Schadensersatz.

Gleichzeitig ist der Umgang mit eigenen Reaktionen auf Bewertungen heikel: Ein Arzt in Deutschland musste 10.000 Euro Strafe zahlen, weil er nach einer negativen Bewertung die Patientin öffentlich bloßstellte. Die Grenze ist schmal — und diesem Artikel widmen wir uns ausführlich, damit Sie auf beiden Seiten rechtssicher unterwegs sind.

Die zentrale Rechtslage: OGH hat Portale gestärkt

OGH-Entscheidung 6 Ob 48/16a (und Folgefälle):

Eine Augenärztin und die ÖÄK Wien klagten auf Löschung der Daten auf DocFinder. Ergebnis: Abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof stellte klar:

  1. Bewertungsportale erfüllen einen gebilligten Zweck (Meinungsfreiheit, Informationsvermittlung für Patient:innen)
  2. Gewinnerzielungsabsicht des Portals schadet dem Zweck nicht (auch kommerzielle Plattformen sind geschützt)
  3. Persönlichkeitsrechte der Ärzt:innen werden gegen die Meinungsfreiheit der Patient:innen abgewogen — nicht pauschal höher gewichtet
  4. Sterne-Bewertungen als Werturteile sind grundsätzlich geschützt, auch wenn sie subjektiv und nicht nachvollziehbar sind

Diese Rechtslage ist stabil. Portale wie DocFinder, Jameda und Google dürfen Sie listen. Punkt.

Was Sie bei Bewertungen trotzdem angreifen können

Nicht alles, was in einer Bewertung steht, ist geschützt. Konkret angreifbar sind:

1. Unwahre Tatsachenbehauptungen. „Der Arzt hat mich nicht untersucht" — wenn nachweislich falsch (Sie haben Akten-Eintrag mit Untersuchung), können Sie auf Löschung und Unterlassung klagen (§ 1330 ABGB). Wichtig: Sie müssen die Wahrheit beweisen, nicht der/die Patient:in.

2. Beleidigungen. „Unfähiger Mensch", „betrügerischer Arzt" — das ist strafbar nach § 111 StGB (üble Nachrede) oder § 115 StGB (Beleidigung). Zivilrechtlich Unterlassung + Schadensersatz.

3. Verleumdung. „Der Arzt hat absichtlich ein falsches Medikament verschrieben" — § 297 StGB. Bei nachweislich falscher Behauptung strafbar.

4. Wertungsexzesse. Auch ein Werturteil kann angreifbar sein, wenn es die Grenze zum „herabsetzenden" oder „kreditschädigenden" überschreitet. Beispiel: „Total unfähig, sollte Berufsverbot bekommen" — das ist ein Werturteil, aber möglicherweise exzessiv.

5. DSGVO-Verstöße der Patient:innen. Wenn eine Bewertung personenbezogene Informationen über andere Patient:innen enthält („Neben mir saß ein älterer Herr mit X-Krankheit"), ist das DSGVO-relevant und kann zu Löschung führen.

Wie Sie konkret reagieren — die Drei-Stufen-Eskalation

Stufe 1: Das Portal direkt kontaktieren.

Jede seriöse Plattform (DocFinder, Jameda, Google, Herold) hat einen Melde-Mechanismus für problematische Bewertungen. Typischer Ablauf:

  • Button „Bewertung melden" / „Als unzutreffend markieren"
  • Begründung eingeben: welche konkrete Aussage warum unwahr/beleidigend/exzessiv ist
  • Beweise ergänzen, wenn vorhanden (z. B. Patienten-Akte-Auszug in anonymisierter Form, wo die Untersuchung dokumentiert ist)

Dauer: 5-20 Werktage. Erfolgsquote bei konkreten Tatsachenbehauptungen: 30-50 %. Bei reinen Werturteilen meist: 0 %.

Stufe 2: Anwaltliche Aufforderung an das Portal.

Wenn Stufe 1 erfolglos ist, schriftliche Unterlassungs-Aufforderung durch Anwalt:in an das Portal (nicht an den/die Patient:in direkt). Kosten: typisch 200-500 Euro für Anwaltsschreiben.

Stufe 3: Klage auf Löschung / Unterlassung.

Wenn das Portal weiter nicht reagiert, Zivilklage möglich. Voraussetzung: konkreter Anspruch nachweisbar (Tatsachenbehauptung beweisbar falsch, Beleidigung klar als solche erkennbar). Kosten: 1.500-5.000 Euro, Dauer 6-18 Monate. Bei Erfolg Kostenerstattung durch Gegenseite.

Wichtige Einschränkung: Diese Eskalation ist zeitintensiv und emotional kostspielig. Die meisten Ärzt:innen, die hier vorangehen, berichten von höherem Stress-Aufwand als der Gewinn wert ist. Der realistischste Gewinn ist oft: eine einzelne sehr störende Bewertung weg. Das Ranking oder die Gesamt-Reputation ändert sich dadurch kaum.

Was Sie niemals tun sollten — der Fall aus Deutschland

Im Jahr 2025 machte ein Fall in Deutschland Schlagzeilen: Ein Arzt veröffentlichte auf seinem Praxis-Instagram einen Post, in dem er eine negative Bewertung einer Patientin zitierte, die Patientin namentlich nannte und ihre medizinischen Anliegen öffentlich machte. Ergebnis: 10.000 Euro Strafe wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht plus Persönlichkeits­rechts­verletzung.

Was daraus zu lernen ist:

  • Niemals auf eine konkrete Patient:in in Bewertungen öffentlich antworten mit Details aus dem Behandlungsverhältnis
  • Niemals auf Social Media über Patient:innen posten
  • Niemals Gegen-Bewertungen schreiben oder Mitarbeiter:innen zu falschen Positiv-Bewertungen auffordern
  • Niemals Bewertungs-Bots oder bezahlte Fake-Bewertungen nutzen (§ 146 StGB Betrug)

Sachliche Antwort ist immer möglich und oft sogar sinnvoll — aber ohne jeden konkreten Bezug zum Behandlungsverhältnis. Eine mustergültige Antwort auf eine negative Bewertung:

„Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht können wir nicht auf konkrete Behandlungen eingehen. Wir nehmen Ihre Kritik ernst und freuen uns, wenn Sie direkt mit uns telefonisch ins Gespräch kommen. office@praxis.at / +43 xxx."

Das ist rechtssicher, wirkt auf mitlesende Patient:innen seriös und respektiert die Schweigepflicht.

ÖÄK-Werberichtlinie zu Bewertungen auf der eigenen Website

Hier wird's spannend. Die ÖÄK-Werberichtlinie (basierend auf § 53 ÄrzteG) ist bei Bewertungen auf der eigenen Praxiswebsite restriktiv:

Nicht erlaubt auf der eigenen Website:

  • Ausgewählte Patient:innen-Testimonials mit Behandlungs-Bezug („Der Arzt hat meine Knieschmerzen in 3 Sitzungen wegbekommen")
  • Vorher-Nachher-Bilder mit Patient:innen-Erfahrungsberichten
  • Werbung mit Drittmeinungen im Sinne des § 53 ÄrzteG

Erlaubt auf der eigenen Website:

  • Faktische Angaben („Wir haben 120 Bewertungen auf Google mit Durchschnitt 4,7/5")
  • Link zu externen Bewertungsportalen („Bewertungen lesen auf DocFinder" als externer Link)
  • Sachliche Patient:innen-Aussagen ohne konkreten Behandlungsbezug („Ich fühle mich gut aufgehoben" — grenzwertig, besser weglassen)

Sicher ist sicher: Verzichten Sie auf Testimonial-Boxen auf der eigenen Website. Verweisen Sie stattdessen auf die externen Bewertungs-Plattformen mit Link. Das ist rechtlich sauber und wirkt für Patient:innen genauso glaubwürdig.

Dürfen Sie um Bewertungen bitten?

Grundsätzlich ja — aber mit Vorsicht.

Erlaubt:

  • Sachliche Information auf der Website, im Wartezimmer, auf der Termin-Bestätigungsmail: „Wir freuen uns, wenn Sie uns auf Google/DocFinder bewerten" — ohne Druck, ohne Gegenleistung
  • QR-Code im Wartezimmer, der direkt zur Bewertungsseite führt
  • Nach dem Termin eine freundliche Info: „Sie können uns auf Google bewerten, wenn Sie möchten"

Nicht erlaubt:

  • Gegenleistung für Bewertungen (Rabatt, Geschenk, bevorzugte Terminvergabe)
  • Aktives Abfragen während des Gesprächs („Würden Sie uns bewerten?")
  • Falsche Bewertungen von Mitarbeiter:innen, Familienmitgliedern schreiben lassen

DSGVO-Aspekt: Wenn Sie eine Bewertungs-Aufforderung per E-Mail verschicken, brauchen Sie eine entsprechende Einwilligung im Zuge der Termin-Buchung oder des Erstgesprächs. Ohne Einwilligung: DSGVO-Verstoß.

Praxis-Strategie: proaktives Bewertungs-Management ohne Tricks

Was nachhaltig funktioniert:

  1. Allen Patient:innen die Möglichkeit geben, zu bewerten — nicht selektiv
  2. Zufriedene Patient:innen wissen, dass Sie sich freuen, wenn sie bewerten — durch passiven Hinweis, nicht aktive Bitte
  3. Alle Bewertungen beantworten — positive kurz, negative sachlich und ohne Details
  4. Google-Bewertungs-Übergewicht aufbauen: mehr Bewertungen auf Google (Hauptplattform für lokales SEO) als auf DocFinder/Jameda
  5. Einzelne negative Bewertungen nicht dramatisieren — eine 4,7-Durchschnitts-Praxis mit 80 Bewertungen und 5 negativen wirkt authentisch, eine 5,0-Praxis mit 15 Bewertungen wirkt verdächtig

Fazit: Gelassenheit und Sachlichkeit — nicht Kampfmodus

Der rechtssichere Umgang mit Online-Bewertungen folgt drei Prinzipien:

  1. Rechtliche Mittel ja, aber realistisch bleiben. Nicht jeder negative Eintrag lässt sich entfernen, und der Kampf kostet Zeit/Geld/Nerven. Wählen Sie die Schlachten.

  2. Eigene Reaktionen immer sachlich und ohne Behandlungs-Details. Die ärztliche Schweigepflicht wiegt schwerer als das Bedürfnis, sich zu rechtfertigen.

  3. Positive Bewertungen organisch wachsen lassen. Keine Tricks, keine Fake-Bewertungen, keine Gegenleistungen. Authentisches Volumen wirkt langfristig stärker als manipulative Kurzzeit-Boosts.

Wer diese drei Prinzipien konsequent befolgt, bleibt rechtssicher und baut gleichzeitig eine vertrauenswürdige Online-Reputation auf. Der Gewinn sind mehr Wunschpatient:innen durch das realistische, authentische Profil.


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