Wer als Ärztin oder Arzt in Österreich eine eigene Homepage betreibt, bewegt sich in einem Spannungsfeld: Einerseits erwarten Patientinnen und Patienten heute eine informative, moderne Website. Andererseits gelten für ärztliche Websites strengere Regeln als für andere Unternehmen. Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK), die DSGVO und seit 2025 auch das Barrierefreiheitsgesetz setzen klare Grenzen – aber auch klare Möglichkeiten.
Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle relevanten Richtlinien, damit Sie wissen, was auf Ihre Arzt-Homepage darf, was drauf muss und was Sie besser weglassen.
Die ÖÄK-Werberichtlinie: Der zentrale Rahmen
Die wichtigste Rechtsquelle für ärztliche Websites in Österreich ist die Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer zur Information und Werbung. Sie konkretisiert § 53 des Ärztegesetzes 1998 und definiert, was ärztliche Werbung darf und was nicht.
Das Grundprinzip lautet: Ärztliche Information und Werbung muss sachlich, wahr und nicht irreführend sein. Innerhalb dieses Rahmens ist vieles erlaubt – mehr, als viele Ärztinnen und Ärzte vermuten.
Was Sie auf Ihrer Arzt-Homepage zeigen dürfen
Akademische Titel und Berufsbezeichnung. Sie dürfen und sollen Ihre korrekte Berufsbezeichnung anführen – „Ärztin für Allgemeinmedizin", „Facharzt für Orthopädie und Traumatologie" oder entsprechende Zusatzbezeichnungen. Auch akademische Grade (Dr. med. univ., Priv.-Doz., Univ.-Prof.) gehören selbstverständlich auf die Homepage.
Leistungsbeschreibungen. Sachliche Beschreibungen Ihrer angebotenen Leistungen und Behandlungsmethoden sind ausdrücklich erlaubt. Sie dürfen erklären, welche Untersuchungen und Therapien Sie anbieten, welche Geräte Sie verwenden und wie eine Behandlung abläuft.
Fotos der Ordination und des Teams. Bilder Ihrer Praxisräumlichkeiten und Ihres Teams sind unproblematisch. Sie geben Patienten einen ersten Eindruck und bauen Vertrauen auf. Achten Sie bei Teamfotos darauf, dass alle abgebildeten Personen ihr Einverständnis gegeben haben.
Ordinationszeiten und Kontaktdaten. Das klingt selbstverständlich, wird aber erstaunlich oft vergessen oder ist veraltet. Aktuelle Öffnungszeiten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Adresse sind Pflicht und gleichzeitig das Wichtigste, was Patienten auf Ihrer Website suchen.
Kassenverträge und Wahlarzt-Information. Ob Sie Kassenverträge haben und mit welchen Kassen – diese Information ist für Patienten essenziell und darf selbstverständlich auf die Homepage.
Fremdsprachenkenntnisse und Zusatzqualifikationen. Wenn Sie Ordinationen in anderen Sprachen anbieten oder spezielle Fortbildungen absolviert haben, dürfen Sie das kommunizieren.
Preise für Privatleistungen. Transparente Preisangaben sind erlaubt und werden von Patienten sogar geschätzt. Achten Sie darauf, dass die Preise aktuell sind, klar formuliert werden und keine irreführenden „Ab"-Preise verwendet werden.
Was auf einer Arzt-Homepage nicht erlaubt ist
Die ÖÄK-Werberichtlinie zieht an mehreren Stellen eine klare Grenze. Diese Verbote sollten Sie kennen und einhalten, denn Verstöße können ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.
Keine vergleichende Werbung. Sie dürfen sich nicht als „bester Orthopäde Wiens", „führende Hautärztin Österreichs" oder „Nr. 1 in der Region" bezeichnen. Jede Formulierung, die einen Vergleich mit anderen Ärztinnen und Ärzten herstellt – ob direkt oder indirekt –, ist unzulässig.
Keine Heilversprechen. „Wir heilen Ihre Knieschmerzen" oder „Garantierte Schmerzfreiheit" – solche Aussagen sind verboten. Erlaubt sind sachliche Beschreibungen dessen, was eine Behandlung bewirken kann, inklusive realistischer Einschränkungen.
Keine marktschreierische Werbung. Countdown-Timer, Rabattaktionen, Dringlichkeits-Banner („Nur noch 3 Plätze frei!") oder aggressive Verkaufsrhetorik widersprechen dem ärztlichen Standesrecht. Der Ton Ihrer Website muss sachlich und informativ sein.
Keine irreführenden Angaben. Titel, die Sie nicht führen dürfen, Qualifikationen, die Sie nicht haben, oder Geräte, die Sie nicht besitzen – alles, was den falschen Eindruck erweckt, ist verboten.
Vorher-Nachher-Bilder: Ein heikles Thema
Vorher-Nachher-Bilder sind besonders im Bereich der Ästhetischen Medizin, Dermatologie und Zahnmedizin ein häufig diskutiertes Thema. Die ÖÄK-Richtlinie ist hier differenziert, aber streng.
Das grundsätzliche Problem: Vorher-Nachher-Bilder können unrealistische Erwartungen wecken und als irreführende Werbung eingestuft werden. Besonders problematisch sind Bilder, die durch Beleuchtung, Perspektive oder Nachbearbeitung ein verfälschtes Ergebnis suggerieren.
Was möglich ist: Sachliche, nicht manipulierte Dokumentation von Behandlungsergebnissen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Diese Voraussetzungen sind:
- Die Bilder müssen unter vergleichbaren Bedingungen aufgenommen worden sein (gleiche Beleuchtung, gleicher Abstand, gleiche Perspektive).
- Es darf keine Nachbearbeitung erfolgen, die das Ergebnis verzerrt.
- Der Patient oder die Patientin muss eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben haben.
- Es muss klar kommuniziert werden, dass individuelle Ergebnisse variieren können.
Unsere Empfehlung: Besprechen Sie die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern im Vorfeld mit Ihrer zuständigen Landesärztekammer. Die Auslegung kann je nach Bundesland und Fachrichtung unterschiedlich sein.
Patientenbewertungen auf der Arzt-Homepage
Bewertungen sind ein mächtiges Vertrauenssignal – aber auch hier gelten Regeln.
Echte Bewertungen einbinden: Ja. Sie dürfen echte Google-Bewertungen oder Bewertungen von Drittplattformen auf Ihrer Website zeigen. Viele Arzt-Websites binden Google-Reviews direkt ein – das ist zulässig und stärkt das Vertrauen in Ihre eigene Online-Präsenz.
Gefälschte oder gekaufte Bewertungen: Nein. Selbst verfasste oder bezahlte „Testimonials" sind irreführend und damit sowohl nach ÖÄK-Richtlinie als auch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig.
Eigene Testimonials mit Einwilligung: Wenn ein Patient Ihnen freiwillig ein schriftliches Feedback gibt und Sie es auf Ihrer Website verwenden möchten, brauchen Sie eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung. Der Patient muss jederzeit widerrufen können.
Selektive Darstellung: Sie dürfen auf Ihrer eigenen Website nicht nur die besten Bewertungen zeigen und negative systematisch unterdrücken. Das wäre irreführend. Wenn Sie Bewertungen einbinden, sollte das Gesamtbild fair und realistisch sein.
Fotos auf der Arzt-Homepage: Was gilt?
Neben den bereits erwähnten Vorher-Nachher-Bildern gibt es weitere Regeln für Fotos auf ärztlichen Websites.
Teamfotos: Alle abgebildeten Personen müssen ihr Einverständnis geben. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern empfiehlt sich eine schriftliche Einwilligung im Rahmen des Arbeitsvertrags oder als separate Vereinbarung. Wichtig: Das Einverständnis kann widerrufen werden – wenn eine Mitarbeiterin die Praxis verlässt und ihr Foto entfernt haben möchte, müssen Sie dem nachkommen.
Stockfotos: Grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht irreführend eingesetzt werden. Ein Stockfoto eines Behandlungsraums, der nicht Ihrer Ordination entspricht, könnte als irreführend gewertet werden. Verwenden Sie Stockfotos am besten als allgemeine Illustrationen, nicht als Darstellung Ihrer konkreten Praxis.
Patientenfotos: Nur mit ausdrücklicher, schriftlicher und jederzeit widerrufbarer Einwilligung. Bei Minderjährigen müssen beide Erziehungsberechtigte zustimmen. Auch anonymisierte Fotos (z. B. Nahaufnahmen eines Hautareals) gelten als personenbezogene Daten, wenn sie in Kombination mit anderen Informationen einer Person zugeordnet werden könnten.
DSGVO: Die wichtigsten Punkte für Arzt-Homepages
Die DSGVO gilt für alle Websites in der EU, aber Arzt-Websites haben eine Besonderheit: Sie verarbeiten potenziell Gesundheitsdaten, die als besondere Kategorie personenbezogener Daten einen erhöhten Schutz genießen.
Pflichtangaben
Jede Arzt-Homepage braucht:
- Ein vollständiges Impressum mit Name, Berufsbezeichnung, Ordinationsadresse, Kontaktdaten, ÄK-Zugehörigkeit, Verweis auf das Ärztegesetz 1998 und Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesärztekammer).
- Eine Datenschutzerklärung, die beschreibt, welche Daten Sie verarbeiten, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange Sie sie speichern und welche Rechte Betroffene haben.
- SSL-Verschlüsselung (HTTPS). Eine Arzt-Website ohne HTTPS ist nicht nur ein Datenschutz-Problem, sondern wird auch von Browsern als unsicher markiert und von Google im Ranking benachteiligt.
Kontaktformulare
Kontaktformulare auf Arzt-Websites sind datenschutzrechtlich heikel. Selbst wenn Sie nur Name und E-Mail abfragen – sobald ein Patient im Freitextfeld sein Anliegen schildert, verarbeiten Sie möglicherweise Gesundheitsdaten. Die Konsequenzen:
- Verschlüsselte Übertragung ist Pflicht.
- Fragen Sie im Formular keine Symptome oder Diagnosen ab.
- Holen Sie vor dem Absenden eine aktive Einwilligung ein (keine vorausgewählte Checkbox).
- Löschen Sie Anfragen nach Bearbeitung innerhalb einer angemessenen Frist.
Cookie-Banner
Wenn Ihre Website keine Tracking-Cookies setzt (kein Google Analytics, keine Marketing-Pixel), brauchen Sie kein aufwändiges Cookie-Banner – nur einen kurzen Hinweis auf technisch notwendige Cookies. Das ist die datenschutzfreundlichste und gleichzeitig einfachste Lösung.
Falls Sie Analytics einsetzen: Nur mit vorheriger, aktiver Einwilligung. „Alle akzeptieren" darf nicht prominenter sein als „Nur notwendige Cookies". Die österreichische Datenschutzbehörde hat die Nutzung von Google Analytics in der bisherigen Form als problematisch eingestuft – datenschutzfreundliche Alternativen wie Plausible oder Fathom Analytics sind die bessere Wahl.
Auftragsverarbeitung
Wenn Sie Drittanbieter nutzen – Hosting-Provider, E-Mail-Dienst, Terminbuchungsplattform –, brauchen Sie mit jedem dieser Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Das wird häufig übersehen, ist aber verpflichtend.
Barrierefreiheitsgesetz: Seit 2025 in Kraft
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich. Es verpflichtet Dienstleister – auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte – zu digitaler Barrierefreiheit. Die Anforderungen orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA.
In der Praxis bedeutet das:
- Bilder brauchen Alternativtexte, damit Screenreader sie beschreiben können.
- Texte brauchen ausreichend Kontrast zum Hintergrund (mindestens 4,5:1 für normalen Text).
- Die Navigation muss per Tastatur bedienbar sein – ohne Maus.
- Formulare brauchen korrekte Beschriftungen, damit assistive Technologien die Felder zuordnen können.
- Die Überschriften-Hierarchie muss logisch sein (H1, H2, H3 in der richtigen Reihenfolge).
Das BaFG wird über die Marktüberwachung durchgesetzt. In der Anfangsphase ist mit Hinweisen und Fristen zur Nachbesserung zu rechnen. Dennoch: Beschwerden nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sind jederzeit möglich.
Strukturierte Daten und KI-Sichtbarkeit
Neben den rechtlichen Pflichten gibt es einen weiteren Aspekt, der für Arzt-Homepages zunehmend relevant wird: die Auffindbarkeit durch KI-Systeme.
Suchmaschinen und KI-Assistenten wie ChatGPT, Google Gemini oder Perplexity nutzen strukturierte Daten, um Informationen über Ihre Ordination zu verstehen und in ihren Antworten zu berücksichtigen. Wenn Ihre Website klar aufgebaut ist, saubere Dokumentstrukturen verwendet und maschinenlesbare Informationen bereitstellt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass KI-Systeme Ihre Ordination in relevanten Antworten erwähnen.
Interessanterweise überschneiden sich die Anforderungen an KI-Sichtbarkeit stark mit denen an Barrierefreiheit: Semantisch korrektes HTML, klare Überschriften, beschreibende Alternativtexte und eine logische Seitenstruktur helfen sowohl Screenreadern als auch KI-Crawlern.
Strukturierte Daten sind kein rechtliches Muss, aber ein strategischer Vorteil. Sie sorgen dafür, dass Ihre Ordinationsinformationen korrekt und vollständig in Suchmaschinen und KI-Antworten erscheinen.
Checkliste: Richtlinien für Ihre Arzt-Homepage
| Bereich | Was gilt? | Häufigster Fehler |
|---|---|---|
| Berufsbezeichnung und Titel | Nur Titel und Bezeichnungen, die Sie tatsächlich führen dürfen | Erfundene Spezialisierungen oder nicht geführte Titel |
| Leistungsbeschreibungen | Sachlich, wahr, nicht irreführend | Heilversprechen oder Superlative |
| Vergleichende Werbung | Verboten | „Bester", „führend", „Nr. 1" |
| Vorher-Nachher-Bilder | Unter strengen Voraussetzungen möglich | Manipulierte oder nicht vergleichbare Aufnahmen |
| Patientenfotos | Nur mit schriftlicher Einwilligung | Mündliche statt schriftliche Zustimmung |
| Bewertungen | Echte Bewertungen erlaubt | Gefälschte oder selektive Darstellung |
| Impressum | Erweiterte Pflichtangaben für Ärzte | Fehlende ÄK-Zugehörigkeit |
| Datenschutzerklärung | DSGVO-konform, auf die Ordination angepasst | Copy-Paste-Vorlage |
| SSL/HTTPS | Pflicht | Veraltete Websites ohne Verschlüsselung |
| Barrierefreiheit | Seit Juni 2025 verpflichtend | Fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontraste |
Häufige Fragen
Darf ich auf meiner Homepage schreiben, dass ich einen Schwerpunkt habe? Ja, sofern Sie den Schwerpunkt tatsächlich nachweisen können – etwa durch entsprechende Fortbildungen oder langjährige Erfahrung. Vermeiden Sie aber Formulierungen, die wie eine nicht zugelassene Facharztbezeichnung klingen.
Muss ich meine Website bei der Ärztekammer genehmigen lassen? Nein, eine Vorab-Genehmigung ist nicht erforderlich. Die ÖÄK kann aber im Nachhinein prüfen und beanstanden. Bei Unsicherheiten – besonders bei Vorher-Nachher-Bildern oder grenzwertigen Formulierungen – empfiehlt sich eine freiwillige Vorabklärung mit der zuständigen Landesärztekammer.
Was passiert, wenn ich gegen die Werberichtlinie verstoße? Verstöße gegen die ÖÄK-Werberichtlinie können ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission der Ärztekammer nach sich ziehen. Die Sanktionen reichen von einer Verwarnung über Geldstrafen bis hin zum befristeten Entzug der Berufsberechtigung. In der Praxis wird bei einem Erstverstoß meist eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt.
Gilt die Werberichtlinie auch für Social Media? Ja. Die ÖÄK-Werberichtlinie gilt für alle Kommunikationskanäle – Website, Social Media, Drucksorten, Anzeigen. Was auf der Homepage nicht erlaubt ist, ist auch auf Instagram oder Facebook nicht erlaubt.
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten für meine Ordinationswebsite? In den meisten Einzelordinationen: Nein. Ein Datenschutzbeauftragter ist erst ab einer bestimmten Größe oder bei umfangreicher, systematischer Verarbeitung besonderer Datenkategorien verpflichtend. Für eine typische Ordination mit Website und Kontaktformular ist das in der Regel nicht der Fall.
Wie stelle ich sicher, dass meine Website alle Richtlinien einhält? Die Kombination aus ÖÄK-Werberichtlinie, DSGVO und Barrierefreiheitsgesetz macht es komplex. Eine professionelle Umsetzung durch eine Agentur, die sich auf Arzt-Websites spezialisiert hat, stellt sicher, dass alle Anforderungen von Anfang an erfüllt werden. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ihre Arzt-Homepage rechtssicher und zeitgemäß aufsetzen möchten.
